Während der Künstler seine Erstverwertungsrechte durch die Aufnahme eines Tonträgers und die Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Tonträgerhersteller überträgt, kümmert sich die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) um die Auswertung der Zweitverwertungsrechte. Über den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages berechtigen die Teilnehmer die GVL zur Rechtswahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte bei öffentlicher Wiedergabe ihrer Werke. Unter die Teilnehmer fallen laut §73 ff. Urheber- und Verlagsrecht (UrhG) ausübende Künstler, bzw. Interpreten. Der Tonträgerhersteller hat laut §86 ff. UrhG dabei einen Anspruch auf Beteiligung. Der Künstler entscheidet bei der Erstverwertung selber, in welcher Weise und zu welchen Konditionen seine Werke verwendet werden dürfen. Bei der Zweitverwertung hingegen stehen ihm keinerlei Verbotsrechte zu, sondern lediglich eine angemessene Vergütung. Nach Abzug der Verwaltungskosten erhalten der Tonträgerhersteller und der Künstler dann ihre Vergütung, wenn die Tonaufnahme im Radio, im Fernsehen, in der Discothek oder auch im Internet, also öffentlich, wiedergegeben bzw. zugänglich gemacht wird.
Das gleiche Recht auf ein angemessenes Entgelt haben auch die Autoren und Verlage, die einen Anteil an der Entstehung des Tonträgers beigetragen haben. Da auch für sie bei der Vielzahl von Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Musik ein Überblick kaum möglich ist, treten die genannten Gruppen ihre gesamten Wahrnehmungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft ab. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), verwaltet die Nutzungsrechte der Textdichter, Komponisten und Verleger. Wer die Verwendung der Werke von den Urhebern nutzen möchte, erwirbt die Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung dafür also bei der GEMA. Die Lizenzierung äußert sich in der Zahlung eines in einem Tarifvertrag festgelegten Vergütungssatzes, der nach Abzug der Verwaltungskosten an die Urheber ausgezahlt wird.
Die genannten Verwertungsgesellschaften kontrollieren außerdem den gesamten Markt auf „stattfindende Musiknutzungen“, um nichtlizenzierte Nutzungen zu ermitteln und Rechteverletzungen zu ahnden.
Quellen
https://www.gema.de/musikurheber/tantiemenabrechnung-verteilung/infos-zur-ausschuettung/ [Accessed: 18.04.2016] Urheber- und Verlagsrecht 2009, 13. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, München Clement, M., Schusser, O. und Papies, D. 2008, Ökonomie der Musikindustrie, 2. Auflage, Gabler / GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden.